Für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.2 m gilt ein Strassenabstand von 0.5 m ab Fahrbahnrand (Art. 56 Abs. 1 SV12). Höhere Einfriedungen und Zäune sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen (Art. 56 Abs. 2 SV). Mit dem in der Strassengesetzgebung verwendeten Begriff des Fahrbahnrands ist die seitliche Begrenzung der Fahrbahn gemeint, wobei die Fahrbahn der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a SV i.V.m Art. 1 Abs. 4 VRV13). Anders als im Bereich der Nachbarparzelle Nr. K.________, die sich in der Landwirtschaftszone befindet, ist die G.________strasse in der Bauzone und insbesondere im Bereich der Bauparzelle fertig ausgebaut.