Abs. 1 BauG i.V.m. Art 6 Abs. 1 Bst. i BewD10). Sie haben gegenüber dem Nachbargrundstück Nr. K.________ den massgeblichen Grenzabstand und gegenüber der G.________strasse den Strassenabstand nach Art. 80 SG11 bzw. den gestützt darauf erlassenen Gemeindevorschriften einzuhalten (vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 BauG). Umstritten ist im vorliegenden Fall einzig die Einhaltung des Strassenabstands bzw. die Frage, ob eine Ausnahmebewilligung für dessen Unterschreitung erteilt werden kann.