a) Gemäss den Vorakten ist die Betonmauer entlang der G.________strasse 28.15 m lang und weist dieser gegenüber einen Abstand von 0.66 m ab Fahrbahnrand auf. Im Bereich der Grenze zum Grundstück Nr. K.________ ist sie 1.83 m hoch, auf der anderen Seite, d.h. im Bereich der Grenze zum Grundstück Nr. M.________ ist sie 0.90 cm hoch. Die 19 m lange Bruchsteinmauer, die in einem Abstand von 0.8 m bis 0.9 m entlang der Grenze zum Grundstück Nr. K.________ verläuft, ist im Bereich der G.________strasse 1.80 m hoch und läuft in nordwestlicher Richtung auf 1.0 aus. Die beiden Mauern sind somit unbestritten baubewilligungspflichtig (vgl. Art. 1a Abs. 1 und Art. 1b Abs. 1 BauG i.V.m.