Feststellungsinteresse bestehen soll. Die Beschwerdeführerin hat einzig den teilweisen Bauabschlag und die Wiederherstellungsmassnahme angefochten und damit den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens festgelegt. Mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1 verlangt sie nicht die Klärung einer Rechtslage, sondern lediglich eine Bestätigung, dass die nicht angefochtenen Teile der vorinstanzlichen Verfügung rechtskräftig seien. Dass nicht angefochtene Teile einer Verfügung oder eines Entscheids rechtskräftig werden, versteht sich in der Regel von selbst.9 Auf das Feststellungsbegehren kann deshalb auch mangels besonderen Interesses nicht eingetreten werden. 2. Strassenabstand