c) Mit Rechtsbegehren Ziff. 1 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die Teilbaubewilligung betreffend Neubau der Betonmauer in Rechtskraft erwachsen sei. Feststellungsbegehren sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses.7 Das Vorliegen eines solchen Interesses ist stets eigens zu begründen,8 was die Beschwerdeführerin unterlassen hat. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 ist deshalb bereits mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, worin das erforderliche besondere