Ebenso wenig ist aktenkundig, wann die E-Mail an den Anwalt der Beschwerdeführerin versandt wurde. Da der Beschwerdeführerin aus der mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen darf, ist auf die plausible Angabe des Anwalts abzustellen, wonach ihm der Entscheid am Montag, 27. Januar 2020, zugestellt wurde. Die Beschwerdefrist endete somit am 26. Februar 2020. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von Bst. c einzutreten.