137 ZPO6). Die Zustellung nur an die vertretene Partei stellt einen Eröffnungsmangel dar; daraus darf dieser kein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRPG). Die Gemeinde hat den nachträglichen Bauentscheid entgegen den gesetzlichen Vorgaben der Beschwerdeführerin eingeschrieben geschickt und ihrem Rechtsanwalt mit E-Mail eröffnet. Infolge eines Fehlers der Post, die das Einschreiben der Beschwerdeführerin bloss in den Briefkasten legte, ist das Zustelldatum unbekannt. Ebenso wenig ist aktenkundig, wann die E-Mail an den Anwalt der Beschwerdeführerin versandt wurde.