b) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG). Sie beginnt am Tag nach der Zustellung des Entscheids zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Verwaltungsakten müssen gültig eröffnet werden, damit sie rechtswirksam werden. Dieser Zeitpunkt ist auch massgebend für den Lauf von Rechtsmittelfristen.5 Verfügungen und Entscheide werden grundsätzlich durch die Post zugestellt (Art. 44 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 VRPG können sich die Parteien aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ist ein Vertretungsverhältnis begründet worden, sind Verwaltungsakten der vertretungsbefugten Person zuzustellen (Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 137 ZPO6).