3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 25. März 2020 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Sie machte insbesondere geltend, eine strassenbauliche Besonderheit sei nicht gegeben. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen