Die Grundeigentümer der benachbarten Parzellen hätten dem Bauvorhaben zugestimmt. Die Einhaltung der Abstandsvorschriften würde zu einer unzweckmässigen Lösung führen. Zudem sei die Beschwerdeführerin bereit, den Spickel auf ihre Kosten als Sperrfläche zu kennzeichnen. 2/8 BVD 110/2020/22