Es sei deshalb auf den wirklichen Strassenrand der G.________strasse abzustellen. Die Mauer sei dem Geländeverlauf angepasst worden. Die Unterschreitung des Strassenabstands betreffe nur eine kurze Strecke, weshalb die strikte Einhaltung der Abstandsvorschriften als übertriebene Strenge erscheinen würde. Zudem handle es sich bei der fraglichen Betonmauer um eine Stützmauer, die das Erdreich zusammenhalte und verhindere, dass dieses auf die Gemeindestrasse rutsche. Im Weiteren stelle die Betonmauer weder ein verkehrstechnisches Hindernis dar noch werde die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Die Grundeigentümer der benachbarten Parzellen hätten dem Bauvorhaben zugestimmt.