Zur Begründung machte sie hauptsächlich geltend, entlang der Betonmauer bestehe eine strassenbauliche Besonderheit. Die Gemeindestrasse stosse vom südöstlichen Acker kommend an der südwestlichen Ecke des Grundstücks um ungefähr 90 cm vor. Diese Verbreiterung verjünge sich wiederum gegen die nordwestliche Ecke des Grundstücks und bilde damit einen Keil, der keinen erkennbaren strassenbautechnischen Grund habe. Dieser gehöre somit funktionell nicht zur Strasse, sondern zum Strassenabstand. Der Abstand zur Mauer betrage somit 1.45 m und der Strassenabstand sei bei weitem eingehalten. Es sei deshalb auf den wirklichen Strassenrand der G.________strasse abzustellen.