Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bzw. den Verzicht auf eine Wiederherstellungsverfügung. Am 24. Januar 2020 bewilligte die Gemeinde die Betonmauer teilweise, d.h. in einer Höhe von maximal 1.36 m ab Strassenterrain. Für die Mauerteile, die diese Höhe überschreiten, verfügte sie den Rückbau. 2. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: