Sie gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Mitteilung, ob sie die Mauer entsprechend zurückbaue oder ob sie auf einer beschwerdefähigen Verfügung bestehe. Am 28. Oktober 2019 machte die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin geltend, entlang der umstrittenen Betonmauer bestehe eine strassenbauliche Besonderheit. Der vorgeschriebene Strassenabstand sei deshalb eingehalten. Am 11. November 2019 führte die Gemeinde einen Augenschein durch. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bzw. den Verzicht auf eine Wiederherstellungsverfügung.