d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Analog zu den Ausführungen über die Verfahrenskosten gelten die Beschwerdeführenden auch hinsichtlich der Parteikosten als vollständig unterliegend und die Beschwerdegegnerin als vollständig obsiegend. Die Beschwerdegegnerin war nicht anwaltlich vertreten. Es werden daher keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG).