Einerseits ist die Rüge bloss von untergeordneter Bedeutung. Andererseits hätten die Beschwerdeführenden aus dem geltend gemachten Publikationsfehler mangels eigener Betroffenheit nichts zu ihren Gunsten ableiten können.39 Die Beschwerdeführenden waren am Einspracheverfahren beteiligt. Durch eine mögliche fehlerhafte Veröffentlichung hätten sie daher von vornherein keine eigenen Nachteile erlitten. Die Verfahrenskosten von CHF 2600.00 werden deshalb den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag.