Der Betrieb von adaptiven Antennen ohne Anwendung des Korrekturfaktors verstösst auch nicht gegen das Vorsorgeprinzip oder den Gesundheitsschutz. Das Vorhaben ist zudem zonenkonform und das Ortsbild wird durch den Antennentausch nicht in massgebender Weise beeinträchtigt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.