25 Abs. 1 GBR. Es werden auch keine Baudenkmäler beeinträchtigt. Damit ist dem Umgebungsschutz nach Art. 10b Abs. 1 BauG Genüge getan. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass der geplante Umbau zu keiner (zusätzlichen) ästhetischen Störung der Umgebung führt. 6. Fazit und Kosten 34 BVR 2009 S. 328 E. 5.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 13. 35 Vgl. pag. 93 sowie Pläne hinten im Dossier der Vorakten der Stadt Biel/Bienne. 36 Vgl. hinten im Dossier der Vorakten der Stadt Biel/Bienne. 37 Vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 53 ff.