27 GBR besondere Gestaltungsvorschriften gelten. Insofern liegt aus Sicht des Ortsbild- und Denkmalschutzes keine besonders sensible Umgebung vor. Die Auflage zur Farbgebung stellt zudem sicher, dass für die neuen Antennenkörper keine glänzenden Farben gewählt werden dürfen. Dies wirkt sich positiv auf die Gesamtwirkung des Umbauprojekts aus. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Umbau der Anlage im technisch-industriellen Eisenbahnareal optisch kaum wahrnehmbar ist, fügt sich das Vorhaben in rechtsgenüglicher Weise in das Ortsbild ein. Der Umbau steht damit im Einklang mit den Gestaltungsvorschriften von Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 25 Abs. 1 GBR.