Sie erachtet deshalb den Umbau als mit den Zielen des Ortsbildschutzes vereinbar und beantragt im Ergänzungsbericht vom 21. Januar 2021 ausdrücklich die Bewilligung des Antennenprojekts. Es besteht kein Anlass, von der überzeugenden fachlichen Meinung der Denkmalpflege abzuweichen, zumal der Beurteilung der Fachbehörden regelmässig eine erhöhte Beweiskraft zukommt und die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen davon abweichen soll.37 Hinzu kommt, dass das Eisenbahnareal klar von den umliegenden Wohnquartieren abgegrenzt ist und auch nicht an den Altstadtperimeter grenzt, in dem gemäss Art. 27 GBR besondere Gestaltungsvorschriften gelten.