g) Selbst wenn auf die Rüge eingetreten werden könnte, wäre sie unbegründet. Auf das Umbauvorhaben sind die allgemeinen kantonalen und kommunalen Gestaltungsvorschriften von Art. 9 Abs. 1 BauG (negative ästhetische Generalklausel) und Art. 25 Abs. 1 GBR (positive ästhe- 31 Vgl. pag. 46 der Vorakten der Stadt Biel/Bienne. 32 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 33 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22.