Vorliegend machen die Beschwerdeführenden bloss geltend, das Umbauprojekt verletze die Gestaltungsvorschriften von Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 25 GBR. Dabei setzen sie sich in keiner Weise mit dem rechtserheblichen Sachverhalt und mit dem Fachbericht der Denkmalpflege vom 19. Dezember 2019 sowie mit dem Ergänzungsbericht der Denkmalpflege vom 21. Januar 2021 auseinander und begründen auch nicht, weshalb eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 25 GBR vorliegen soll. Dies obwohl die Beschwerdeführenden nachweislich Kenntnis von den Berichten der Denkmalpflege hatten. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt ungenügend begründet. Auf diesen Rügepunkt kann nicht eingetreten werden.