25 GBR rügten, wie ein Blick in die Vorakten zeigt. Unter diesen Umständen durfte sich die Vorinstanz damit begnügen, im Zusammenhang mit der Einhaltung der kantonalen und kommunalen Gestaltungsvorschrift auf den Fachbericht der Denkmalpflege vom 19. Dezember 2019 abzustellen, ohne die behördliche Begründungspflicht zu verletzen.