Die Vorinstanz stützte sich im angefochtenen Gesamtentscheid auf den Fachbericht der Denkmalpflege vom 19. Dezember 2019. In diesem beurteilte die Denkmalpflege das Vorhaben unter der Auflage der Farbgebung als ortsbildverträglich. Indem sich die Vorinstanz auf den Fachbericht der Denkmalpflege abstützte, bejahte sie implizit auch die Vereinbarkeit mit Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 25 GBR. Die Vorinstanz musste die Vereinbarkeit mit Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 25 GBR auch nicht vertieft begründen, da die Beschwerdeführenden in ihren Einsprachen gar keine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 25 GBR rügten, wie ein Blick in die Vorakten zeigt.