Dies ergibt sich aus den zitierten Rechtsgrundlagen und der einleitenden Beschreibungen des ISOS im Fachbericht der Denkmalpflege vom 19. Dezember 2019.31 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat sich die Vorinstanz bzw. die Denkmalpflege somit im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachweislich mit den Wirkungen des ISOS auseinandergesetzt. Unzutreffend ist auch die Schlussfolgerung der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 BauG bejaht. Das Gegenteil ist der Fall. Die Vorinstanz stützte sich im angefochtenen Gesamtentscheid auf den Fachbericht der Denkmalpflege vom 19. Dezember 2019.