e) Die Ausführungen zeigen, dass sich die Vorinstanz in der Ziffer 11.4 des angefochtenen Gesamtentscheids auf die Beurteilung der Denkmalpflege stützte, die das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der verschiedenen Ortsbildteile gemäss ISOS beurteilte. Dies ergibt sich aus den zitierten Rechtsgrundlagen und der einleitenden Beschreibungen des ISOS im Fachbericht der Denkmalpflege vom 19. Dezember 2019.31 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat sich die Vorinstanz bzw. die Denkmalpflege somit im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachweislich mit den Wirkungen des ISOS auseinandergesetzt.