In dieser Beurteilung kamen wir zum Schluss, dass das Vorhaben nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung des Schutzobjektes – des Ortsbildes von nationaler Bedeutung gemäss ISOS – führe. Als Auflage, im Sinne der grösstmöglichen Schonung, haben wir ferner formuliert, dass für die Ausführung eine neutrale, nicht glänzende Farbe für die Antennenelemente zu wählen sei. 10/15 BVD 110/2020/228