Vor diesem Hintergrund sei die Formulierung des Antrages der Denkmalpflege so zu verstehen, dass die «sehr geringe Beeinträchtigung» nicht ein Ausmass erreiche, das zu einer Verletzung von Art. 9 Abs. 1 BauG führe. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass mit der Auflage zur Farbgebung dem Gebot der grösstmöglichen Schonung Rechnung getragen werde. Das geplante Bauvorhaben entspreche den Bestimmungen des Ortsbild- und Denkmalschutzes. Mit ihrer Stellungahme vom 28. Januar 2021 reichte die Vorinstanz einen Ergänzungsbericht der Denkmalpflege vom 21. Januar 2021 ein. Dieser wurde den Verfahrensbeteiligten zugestellt. Die Denkmalpflege hält darin Folgendes fest: