d) In ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2021 führt die Stadt Biel/Bienne aus, dass die Formulierung in Ziffer 11.4 des angefochtenen Gesamtentscheids den Wortlaut des Antrags der Denkmalpflege wiedergebe. Der Umbau der Anlage am bestehenden Standort werde von der Denkmalpflege ausdrücklich begrüsst und als beinahe «standorttypisch» bezeichnet. Vor diesem Hintergrund sei die Formulierung des Antrages der Denkmalpflege so zu verstehen, dass die «sehr geringe Beeinträchtigung» nicht ein Ausmass erreiche, das zu einer Verletzung von Art. 9 Abs. 1 BauG führe.