c) Die Beschwerdegegnerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, das Umbauprojekt führe zu keiner massgeblichen Änderung des Erscheinungsbildes der Anlage und zu keiner zusätzlichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes. Bezeichnenderweise hätten die Beschwerdeführenden darauf verzichtet, diese Beeinträchtigung aufzuzeigen und zu belegen. Die Denkmalpflege habe die Anlage als beinahe «standorttypisch» bezeichnet und das Festhalten am bestehenden Ort ausdrücklich begrüsst.