b) Die Beschwerdeführenden rügen, das Umbauprojekt verletze die Gestaltungsvorschriften von Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 25 GBR. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe mit der Formulierung im angefochtenen Gesamtentscheid «Aus der Sicht der Denkmalpflege und des Ortsbildschutzes führt das Vorhaben am Standort lediglich zu einer geringen Beeinträchtigung des Ortsbildes» selbst eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 BauG erkannt. Weshalb die Vorinstanz den Umbau bewilligte, erschliesse sich aus dem Entscheid nicht. Dass eine gute Gesamtwirkung mit der Umgebung entstehen solle, habe die Vorinstanz nicht einmal begründet. Sie habe sich auch nicht mit der Wirkung des ISOS auseinandergesetzt.