Das Festhalten am bestehenden Standort werde aus ortsbildtechnischer Sicht begrüsst. Aus der Sicht der Denkmalpflege und des Ortsbildschutzes führe das Vorhaben am Standort R.________strasse lediglich zu einer sehr geringen Beeinträchtigung des Ortsbildes. Das Projekt nehme somit ausreichend Rücksicht auf das Orts- und Landschaftsbild.