5. Ortsbild- und Denkmalschutz a) Die Vorinstanz erwog in Ziffer 11.4 des angefochtenen Gesamtentscheids, aus dem Fachbericht Denkmalpflege vom 19. Dezember 2019 ergebe sich, dass das Vorhaben am Standort R.________strasse wegen des technisch-industriellen und von Bahninfrastruktur geprägten Kontextes beinahe als «standorttypisch» bezeichnet werden könne. Zudem sei der Standort aufgrund der dreiecksförmigen Schienensituation klar definiert und von den Wohnquartieren abgegrenzt. Das Festhalten am bestehenden Standort werde aus ortsbildtechnischer Sicht begrüsst.