h) Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, es bestehe die Gefahr, dass mit einer Bewilligung einem Verbot von Mobilfunkantennen durch die Gemeinde zuvorgekommen würde. Diese Argumentation ist unbehilflich. Um eine solche Vorwegnahme zu verhindern, steht der Stadt Biel/Bienne das Instrument der Planungszone zur Verfügung (vgl. Art. 62 BauG). Eine entsprechende Planungszone hat die Stadt Biel/Bienne nicht erlassen und ein Erlass einer Planungszone ist – soweit ersichtlich – auch nicht geplant. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 27 Vgl. WebGIS Biel abrufbar unter https://biel-bienne.mapplus.ch/?lang=de&base-