Die das Bahnareal umgebenden Nutzungszonen enthalten keine besonderen Vorschriften betreffend Mobilfunkanlagen, insbesondere kein Verbot von Mobilfunkanlagen. Zudem ist unbestritten, dass die geplante Mobilfunkanlage die Zweckbestimmung des Bahnareals in keiner Weise erschwert oder beeinträchtigt, zumal die SBB gemäss Standortdatenblatt am selben Mast ebenfalls eine Mobilfunkantenne betreibt. Die Konzentration der Sendeantennen der Beschwerdegegnerin und der SBB am gleichen Standort bzw. Antennenmast ist aus gestalterischen Gründen sogar erwünscht. Wie aus der Erwägung 5 folgt, ist der geplante Umbau zudem ortsbildverträglich und auch mit dem Denkmalschutz vereinbar.