g) Bei der geplanten Mobilfunkanlage handelt es sich um eine technische Infrastruktureinrichtung zur Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunkdienstleistungen. Die Anlage stellt – ähnlich wie Strassen und andere Versorgungs- und Entsorgungsanlagen – eine Siedlungseinrichtung dar. Diese sind nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich in den Bauzonen anzusiedeln und werden im Allgemeinen als zonenkonform betrachtet, wenn deren Bau nicht aufgrund spezieller – zum Beispiel ästhetischer – kantonaler oder kommunaler Vorschriften in einer bestimmten Bauzone zonenwidrig