Dass das fragliche Gebiet nicht überbaut ist, kann somit nicht gesagt werden. Das fragliche Bahnareal liegt vielmehr vollständig im Siedlungsgebiet und ist eindeutig als Baugebiet zu betrachten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Anlage in der Nähe der Bahngeleise befindet. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich um ein Bauvorhaben innerhalb der Bauzone handelt, welches keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedarf. Der gegenteiligen Meinung der Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden.