e) Es trifft zwar zu, dass das fragliche Eisenbahnareal gemäss Nutzungszonenplanung der Stadt Biel/Bienne als weisse Fläche ausgeschieden und nach Art. 15 Abs. 2 GBR keiner Nutzungszone zugewiesen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden bedeutet die fehlende Zuweisung zu einer bestimmten Nutzungszone jedoch nicht, dass dieses Gebiet automatisch ausserhalb der Bauzone liegt und bahnfremde Bauten einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedürfen. Ob solche Gebiete als Bauzone oder Nichtbauzone zu betrachten sind und einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedürfen, hängt vielmehr von ihrer Lage ab.21