d) Unklar ist zunächst, was die Beschwerdeführenden aus der Kritik, die Vorinstanz habe die Zonenkonformität der Anlage im angefochtenen Entscheid nicht geprüft, zu ihren Gunsten ableiten wollen. Sie legen mit keinem Wort dar, inwieweit sich dies auf den Ausgang des Verfahrens auswirken könnte. Falls die Beschwerdeführenden damit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen wollen, wäre die Rüge unbegründet. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden hat sich die Stadt Biel/Bienne im angefochtenen Entscheid mit der Thematik der Standortfrage bzw. der Zonenkonformität auseinandergesetzt. Dies folgt aus der Ziffer 3.4 des angefochtenen Entscheids.