c) In ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2021 verweist die Stadt Biel/Bienne zunächst auf die Erwägung 3.4 ihres Entscheids. Sodann hält sie fest, die bestehende, rechtskräftig bewilligte Anlage befinde sich auf dem im Nutzungszonenplan weiss ausgesparten Bahnareal und sei unmittelbar von weitgehend überbautem, der Bauzone zugeordnetem Siedlungsgebiet umgeben. Unter Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 1A.140/2023 vom 18. März 2004 E. 2.5 hält die Stadt Biel/Bienne weiter fest, dass das Areal in einer solchen Konstellation dem umgebenden Baugebiet, das heisst der Bauzone, zuzurechnen sei.