Es sei zwar richtig, dass Art. 15 Abs. 1 GBR festlege, dass der öffentliche Verkehrsraum und das Eisenbahnareal im Nutzungszonenplan keiner Nutzung zugewiesen seien und die Nutzung des Eisenbahnareals dem Bundesrecht unterstehe. Daraus lasse sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden jedoch nicht schliessen, dass es sich beim betroffenen Ei- 7/15 BVD 110/2020/228