b) Die Beschwerdegegnerin hält die Vorbringen der Beschwerdeführenden für unbegründet. Weder stehe ein Mobilfunkantennenverbot im Raum, noch habe der geplante Umbau der Mobilfunkanlage einen massgeblichen Einfluss auf die Ästhetik oder auf das Orts- und Landschaftsbild. Es handle sich um einen Umbau ohne signifikante Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der Anlage. Es sei zwar richtig, dass Art. 15 Abs. 1 GBR festlege, dass der öffentliche Verkehrsraum und das Eisenbahnareal im Nutzungszonenplan keiner Nutzung zugewiesen seien und die Nutzung des Eisenbahnareals dem Bundesrecht unterstehe.