Gegen die Annahme einer Bauzone sprächen auch die bislang nicht erfolgte Überbauung des Gebiets zu Zwecken des Bahnbetriebs, die Lage neben den Gleisen und die fehlende Zuordnung zum Siedlungsgebiet im Richtplan. Zudem bestünde die Gefahr, dass mit einer Baubewilligung einem Verbot von Mobilfunkantennen durch die Gemeinde im Rahmen ihrer Nutzungsplanung, insbesondere aus Gründen der Ästhetik, des Ortsbild- und Landschaftsschutzes, zuvorgekommen würde. Die Anlage bedürfe daher einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Eine solche liege nicht vor und sei mangels Standortgebundenheit auch nicht erhältlich.