a) Die Beschwerdeführenden rügen einerseits, die Vorinstanz habe im angefochtenen Gesamtentscheid die Zonenkonformität der Anlage nicht geprüft. Andererseits bringen sie vor, das Baugrundstück sei nicht der Bauzone zugeordnet. Es befinde sich innerhalb des Eisenbahnareals und sei nicht zonenkonform. Gegen die Annahme einer Bauzone sprächen auch die bislang nicht erfolgte Überbauung des Gebiets zu Zwecken des Bahnbetriebs, die Lage neben den Gleisen und die fehlende Zuordnung zum Siedlungsgebiet im Richtplan.