Mit den aus heutiger Sicht tauglichen Abnahmemessungen und dem tauglichen QS-System ist gewährleistet, dass die strengen Anlagegrenzwerte an den OMEN eingehalten werden. Die gegenteiligen Befürchtungen der Beschwerdeführenden sind unbegründet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat die Stadt Biel/Bienne kein Recht verletzt, indem sie gestützt auf die eingereichten Unterlagen im Rahmen einer «worst case»-Betrachtung die Einhaltung der NISV-Grenzwerte bejaht hat. Der angefochtene Gesamtentscheid vom 23. November 2020 ist weder mit einer Auflage zu ergänzen noch ist auf die gestellten Verfahrensanträge einzugehen. 4. Zonenkonformität