Die von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde genannten Studien und Berichte sind nicht geeignet, die zitierte neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Da insbesondere auch der vorgesehene Einsatz der «Beamforming»-Technologie mit den Vorgaben der NISV vereinbar ist, gibt es zudem keine Grundlage, um den Gesamtbauentscheid – wie von den Beschwerdeführenden in ihrem Eventualbegehren gefordert – mit einer Auflage zu ergänzen, wonach die neuen Sendeantennen nicht als adaptive Antennen im Sinn von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 6 NISV betrieben werden dürfen.