vom 21. Februar 2024 E. 3.6, 4, und 5, VGE 2020/375 vom 21. Februar 2024 E. 3.6, 4 und 5). Die genannten Rügen erweisen sich im Lichte der zitierten Rechtsprechung als unbegründet. Die vom Bund empfohlene Messmethode sowie das QS-System erweisen sich aus heutiger Sicht als tauglich. Der Betrieb von adaptiven Antennen nach einem «worst case»-Szenario verstösst nicht gegen das Vorsorgeprinzip oder den Gesundheitsschutz. Die von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde genannten Studien und Berichte sind nicht geeignet, die zitierte neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.