Die Beschwerdeführenden bringen bezüglich der rechnerische Prognose der Strahlung von adaptiven Antennen zur Einhaltung der NISV-Grenzwerte nichts Neues vor, was nicht bereits vom Verwaltungsgericht und vom Bundesgericht in neueren Urteilen detailliert behandelt worden wäre. Aus den technischen und rechtlichen Einwänden in der Ziffer 2.1 ihrer Beschwerde können die Beschwerdeführenden somit nichts ableiten; diese sind überholt. Rechtsunsicherheiten bezüglich der rechnerischen Prognose und der Einhaltung der Grenzwerte bestehen nicht. Das AUE hat die Änderung der Anlage unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes geprüft.