Die Vorinstanz selbst habe im angefochtenen Entscheid erwogen, dass das Vorhaben aus Sicht der Denkmalpflege und des Ortsbildschutzes zu einer, wenn auch nur sehr geringen, Beeinträchtigung des Ortsbildes führe. Die Baubewilligung sei schon aus diesem Grund aufzuheben und zur Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens mit Publikation im Amtsblatt an die Vorinstanz zurückzuweisen.