a) Die Beschwerdeführenden rügen, das Bauvorhaben sei nicht im kantonalen Amtsblatt publiziert worden. Auswirkungen auf die Schutzgüter des NHG seien nicht bzw. nicht nahezu zweifelsfrei ausgeschlossen, woran auch der Umstand nichts ändere, dass es sich nicht um einen Neubau, sondern lediglich um den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage handle. Die Anlage werde durch die zusätzlichen Antennenmodule ausladender und dominanter in Erscheinung treten. Die Vorinstanz selbst habe im angefochtenen Entscheid erwogen, dass das Vorhaben aus Sicht der Denkmalpflege und des Ortsbildschutzes zu einer, wenn auch nur sehr geringen, Beeinträchtigung des Ortsbildes führe.